Räumungsvollstreckung nach "Berliner Modell" umfasst nicht Wegschaffung von Müll und Gerümpel

Beantragt der Vermieter eine Räumungsvollstreckung nach dem "Berliner Modell", so wird von der Vollstreckung nicht die Wegschaffung von Müll und Gerümpel umfasst. Vielmehr ist der Räumungstitel nach Durchführung der beschränkten Vollstreckung verbraucht. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 beantragte ein Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung einer seiner Wohnungen nach dem "Berliner Modell". Dem kam der Gerichtsvollzieher nach. Da in der Wohnung aber weiterhin Müll und wertloses Mobiliar vorhanden blieb, beanspruchte der Vermieter zusätzlich deren Wegschaffung durch den Gerichtsvollzieher. Dieser verweigerte sich jedoch. Er hielt den Vollstreckungsauftrag für erledigt und den Räumungstitel für verbraucht. Der Vermieter suchte daraufhin gerichtliche Hilfe.

Kein Anspruch auf Wegschaffung des Mülls und Gerümpels Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen den Vermieter. Beschränkt der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag gemäß § 885a ZPO und führt der Gerichtsvollzieher die beschränkte Vollstreckung durch, so sei der Räumungstitel verbraucht. Der Gläubiger könne nicht vom Gerichtsvollzieher verlangen, nachträglich noch die beweglichen Sachen wegzuschaffen und zu verwahren.

Begriff der Räumung bezeichnet lediglich Besitzwechsel Nach Auffassung des Amtsgerichts ändere daran auch nichts, dass der Mieter nach dem Titel die Wohnung an den Vermieter geräumt herauszugeben hat. Wie sich aus § 885 Abs. 1 BGB ergebe, verwende der Gesetzgeber die Begriffe "herausgeben", "überlassen" und "räumen" synonym und verstehe darunter, den Mieter aus dem Besitz zu setzen und den Vermieter in den Besitz einzuweisen. Ein Titel, der auf die Wegschaffung des Mobiliars gerichtet ist, bestehe gerade nicht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Dortmund
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:20.05.2022
  • Aktenzeichen:244 M 410/22

Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/GE 2022, 697/rb)