Keine Recht zur Mietminderung bei Verlegung des Müllplatzes um 157 m

Die Verlegung des Müllplatzes um 157 m begründet kein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB, da insofern nur ein unerheblicher Mietmangel vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Lichtenberg eine Mietminderung, weil die Vermieterin den Müllplatz aufgrund einer Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück verlegt hatte. Dies führte dazu, dass die Mieter 157 Meter länger zum Müllplatz brauchten.

Kein Mietminderungsrecht wegen Verlegung des Müllplatzes Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Recht zur Mietminderung zu. Soweit in der Verlegung des Müllplatzes um 157 m überhaupt ein Mietmangel zu sehen sei, sei dieser als unerheblich im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB anzusehen. Ein um 157 m längerer Weg falle nicht spürbar ins Gewicht. Umfangreichere Müllmengen können in aller Regel in kleineren Portionen entsorgt werden.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Amtsgericht Berlin-KöpenickUrteil[Aktenzeichen: 6 C 258/12]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Berlin-Lichtenberg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:26.04.2022
  • Aktenzeichen:6 C 350/21

Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/WuM 2022, 504/rb)