Legt ein Arbeitnehmer ein ungültiges Corona-Testzertifikat vor, kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen. In einem solchen Verhalten liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung, welche geeignet ist, dass Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zu zerstören. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mitarbeiter einer Gemeinde in Schleswig-Holstein im Januar 2022 fristlos gekündigt, weil er an mehreren Tagen ein ungültiges
Fristlose Kündigung wegen Täuschung über Corona-Testung
Das Arbeitsgericht Neumünster entschied gegen den Kläger. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Der Kläger habe durch die Vorlage der Testzertifikate versucht, die Beklagte über seinen 3G-Status zu täuschen. Damit habe er in schwerwiegender Weise gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verstoßen. Die Vorlage eines unzutreffenden Testzertifikats könne in der Pandemielage erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter mit sich bringen. Allein die abstrakte Gefährdung der Gesundheit anderer Menschen stelle eine schwerwiegende Gefährdung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Zudem habe der Kläger die Beklagte in die Gefahr von Sanktionen der Aufsichtsbehörden gebracht, da ihr Nachweis- und Überwachungspflichten treffen.
Frage der Richtigkeit des Testergebnisses unerheblich
Für unerheblich hielt das Arbeitsgericht den Umstand, ob der Kläger unzutreffenden Angaben zu seinen Testergebnissen gemacht habe. Es komme daher nicht darauf an, ob sich der Kläger an den Arbeitstagen selbst negativ getestet habe.
Keine Abmahnung erforderlich
Einer vorherigen Abmahnung habe es nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht bedurft. Denn es liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die das Vertrauensverhältnis der Parteien restlos zerstört habe.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Arbeitgeber dürfen Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer anordnen ( BundesarbeitsgerichtUrteil[Aktenzeichen: 5 AZR 28/22] )
- Gefälschter Genesenennachweis kann Kündigungsgrund sein ( Arbeitsgericht BerlinUrteil[Aktenzeichen: 58 Ca 12302/21] )
- Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Kündigung bei Vorlage einer Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet ( Arbeitsgericht LübeckUrteil[Aktenzeichen: 5 Ca 189/22] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Arbeitsgericht Neumünster
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:04.08.2022
- Aktenzeichen:1 Ca 88b/22