Werden nach einem Mietvertrag Kellerräume mitvermietet, so umfasst der Begriff "Wohn/Nutzfläche" im Mietvertrag auch die Kellerräume. Bei der Berechnung der Wohn- und Nutzfläche sind daher auch die Kellerräume zu berücksichtigen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Abschluss des
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Der Mieterin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen einer Wohnflächenabweichung zu. Seiner Auffassung nach umfasse der Begriff "Wohn/Nutzfläche" nicht den Keller. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieter.
Landgericht verneint Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Vermieter. Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete bestehe nicht. Der Begriff "Wohn/Nutzfläche" meine nicht nur "
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Wohnflächenautonomie: Mietvertraglich geschuldete Wohnfläche kann von Vertragsparteien festgelegt werden ( Amtsgericht MünchenUrteil[Aktenzeichen: 411 C 19356/17] )
- Amtsgericht BonnUrteil[Aktenzeichen: 203 C 55/11]
- Vorinstanz:
- Amtsgericht SaarbrückenUrteil[Aktenzeichen: 3 C 72/21]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Saarbrücken
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:23.06.2022
- Aktenzeichen:10 S 136/21