Streiten sich die Eltern eines minderjährigen Kindes über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, so kann das Gericht nicht von Amts wegen eine einstweilige Anordnung erlassen. Das Verfahren nach § 1671 BGB ist ein reines Antragsverfahren, so dass für eine einstweilige Anordnung ein entsprechender Antrag eines Elternteils vorliegen muss. Dies hat das Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern dreier minderjähriger Kinder stritten sich im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Darmstadt über das
Unzulässigkeit der einstweiligen Anordnung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung haben nicht vorgelegen. Gemäß § 51 Abs. 1 FamFG ist ein Antrag erforderlich, sofern das Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. So lag der Fall hier. Beide Kindeseltern haben im Hauptsacheverfahren gemäß § 1671 BGB die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich beantragt. Das Verfahren nach § 1671 BGB sei ein reines Antragsverfahren, welches nicht von Amts wegen eingeleitet werden könne. Somit hätte es eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedurft.
Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen in Ausnahmefällen
Von Amts wegen könne die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, so das Oberlandesgericht weiter, wenn eine
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Amtsgericht DarmstadtBeschluss[Aktenzeichen: 55 F 1059/22 EASO]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:02.09.2022
- Aktenzeichen:6 UF 148/22