Die Haltung eines Berberaffen in Einzelhaltung ist unzulässig. Ein Verstoß dagegen rechtfertigt das Verbot einer Affenhaltung. Bei exotischen Tieren besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Ermittlung der artgerechten Haltung. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde bei einer Kontrolle der
Rechtmäßiges Verbot der Affenhaltung
Das Verwaltungsgericht Gießen entschied gegen den Tierhalter. Das nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG ausgesprochene Haltungsverbot für Affen sei rechtmäßig. Der Tierhalter habe durch die Einzelhaltung des Affen die Grundbedürfnisse des Affen dauerhaft vernachlässigt und ihm dadurch erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt. Berberaffen leben als Unterart der Makaken in ihrem natürlichen Vorkommen in Sozialstrukturen. Die Haltungsansprüche müssen sich an den natürlichen Lebensbedingungen orientieren. Durch die Einzelhaltung des Affen sei demnach dessen Verhaltensbedürfnisse im Bereich seines natürlichen Sozialverhaltens unterdrückt worden.
Erhöhte Sorgfaltspflichten zur artgerechten Haltung bei exotischen Tieren
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liege ein vorsätzlich tierschutzwidrige Einzelhaltung vor. Selbst wenn ein vorsätzlicher Verstoß nicht vorläge, ergebe sich eine grobe Zuwiderhandlung aus den Einzelfallumständen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Berberaffen um eine exotische Tierart handele, die dem Halter im Vergleich zu heimischen Tieren wie etwa Katzen oder Hunde erhöhte Sorgfaltspflichten auch zur Ermittlung der artgerechten Haltungsbedingung auferlegen. Gegen diese Pflichten habe der Tierhalter verstoßen. Er habe keine Erkundigungen zu den Haltungsbedingungen von Berberaffen eingeholt.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Gießen
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:05.09.2022
- Aktenzeichen:4 L 1676/22.GI