Liefert ein Polizeibeamter eingenommene Verwarnungsgelder nicht ab, so kann dies eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB darstellen. Dazu ist unter anderem erforderlich, dass die Abführung der Gelder durch den Dienstherrn nicht kontrolliert wird. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von Mai 2015 bis Januar 2018 hatte ein Verkehrspolizist Verwarnungsgelder in Höhe von über 13.000 € nicht bei seiner Dienststelle abgegeben, sondern zu eigenen Zwecken verwendet. Er wurde deshalb vom Amtsgericht München im September 2021 wegen Untreue verurteilt. Das Landgericht München I änderte den Schuldspruch in veruntreuende Unterschlagung. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, welche weiterhin eine Untreue annahm.
Strafbarkeit wegen Untreue
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Der
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Amtsgericht München
- Landgericht München IUrteil[Aktenzeichen: 18 Ns 124 Js 113673/108]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:28.09.2022
- Aktenzeichen:206 StRR 157/22