Berliner Mietspiegel 2021 stellt keine geeignete Schätzungsgrundlage dar

Der Berliner Mietspiegel 2021 stellt für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Zur Ermittlung kann daher ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin seit dem Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg über die Einhaltung der sogenannten Mietpreisbremse. Die Mieter waren der Meinung, dass die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten sei. Das Gericht wollte dazu ein Sachverständigengutachten einholen. Den dafür erforderlichen Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 € weigerten sich die Mieter aber zu zahlen. Sie meinten, dass der Berliner 2021 zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden könne.

Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand Berliner Mietspiegel 2021 unmöglich Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass der keine geeignete Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete darstelle. Denn er sei die zweite Fortschreibung des Mietspiegels 2017. Die Fortschreibung eines qualifizierten Mietspiegels sei aber nur einmal möglich. Aus Sicht des Gerichts sei daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Berlin-Schöneberg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.06.2022
  • Aktenzeichen:7 C 65/21

Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2022, 1059/rb)