Corona-Sonderzahlung an Beamte in Schleswig-Holstein ist pfändbar

Die Corona-Sonderzahlung an Beamte in Schleswig-Holstein unterliegt der Pfändung. Eine Unpfändbarkeit nach § 850a Nr. 3 ZPO besteht nicht. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Vermögen eines in einer Justizvollzugsanstalt in Schleswig-Holstein tätiger Beamte war seit Januar 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. In Februar 2022 beantragte er die Freigabe der erhaltenen Corona-Sonderzahlung. Das Amtsgericht Eutin wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Berufung des Beamten.

Keine Unpfändbarkeit der Corona-Sonderzahlung Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Corona-Sonderzahlung sei nicht unpfändbar. Insbesondere ergebe sich die Unpfändbarkeit nicht aus § 850a Nr. 3 ZPO. Die Corona-Sonderzahlung sei keine Erschwernis- oder Gefahrenzulage. Denn von der Zahlung haben sämtliche Beamte, Richter, Anwärter und Referendare unabhängig von der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit profitiert. Es haben daher nicht besondere Belastungen oder Gefahren ausgeglichen werden sollen. Die Sonderzahlung habe vielmehr die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie ausgleichen bzw. abmildern sollen. Auch habe die Auszahlung keine Entschädigung für eine tatsächlichen Aufwand dargestellt, so das Landgericht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Lübeck
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:28.11.2022
  • Aktenzeichen:7 T 365/22

Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)