BGH: Ankündigung der Weigerung zum Auszug wegen erfolgloser Suche nach Ersatzwohnung rechtfertigt vorbeugende Räumungsklage

Erklärt der wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnungsmieter, er werde nicht ausziehen, wenn er keine Ersatzwohnung findet, so rechtfertigt dies eine vorbeugende Räumungsklage nach § 259 ZPO. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass der Mieter die Wirksamkeit der Kündigung bestreitet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 erhielt der Mieter einer Wohnung in Schleswig-Holstein eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Ihm wurde bis Ende März 2021 Zeit gegeben auszuziehen. Die Wirksamkeit der Kündigung stritt der Mieter nicht ab. Er berief sich aber auf eine nicht zu rechtfertigende Härte, da eine Obdachlosigkeit drohe, wenn er nicht rechtzeitig eine Ersatzwohnung finde. Die Vermieter nahmen diese Äußerung zum Anlass, eine vorbeugende Räumungsklage zu erheben.

Amtsgericht hielt vorbeugende Räumungsklage für zulässig, Landgericht nicht Während das Amtsgericht Lübeck die vorbeugende Räumungsklage für zulässig hielt, lehnte dies das Landgericht Lübeck ab. Denn der Räumungsanspruch sei vor Beendigung des Mietverhältnisses nicht fällig. Die Vermieter wandten sich daraufhin an den Bundesgerichtshof.

Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der vorbeugenden Räumungsklage Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieter. Die vorbeugende Räumungsklage sei gemäß § 259 ZPO zulässig. Der Mieter habe mit seinem Widerspruchsschreiben eindeutig zu erkennen gegeben, dass er gegenwärtig und bei unverändert bleibender Situation auch im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu einem Auszug aus der Wohnung bereit sei. Es komme nicht darauf an, ob der Mieter die Wirksamkeit der Kündigung bestreitet. Das erforderliche "Sich-Entziehen" der Räumungspflicht liege auch dann vor, wenn der Mieter deutlich macht, er werde mangels Verfügbarkeit von Ersatzwohnraum über den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses hinaus in der Wohnung verbleiben.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht LübeckUrteil[Aktenzeichen: 27 C 398/21]
    • Landgericht LübeckBeschluss[Aktenzeichen: 14 T 25/21]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:25.10.2022
  • Aktenzeichen:VIII ZB 58/21

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)