In der Versendung eines Links mittels einer E-Mail liegt keine ordnungsgemäße Information des Fluggastes über seine Rechte gemäß Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung (VO). Vom Fluggast darf nicht gefordert werden, dass er zur Informationsbeschaffung mitwirkt. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es in einem Rechtsstreit im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Düsseldorf über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Flugannullierung unter anderem darum, ob die Fluggesellschaft den Fluggast ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt hatte. Die Fluggesellschaft hatte den Fluggast eine E-Mail gesandt, in dem sich ein Link zu den Informationen befand.
Unzureichende Information des Fluggastes über seine Rechte
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass der Fluggast nicht ordnungsgemäß über seine Rechte gemäß Art. 14 Abs. 2 VO informiert worden sei. Nach dieser Vorschrift müsse das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast einen schriftlichen Hinweis zur Verfügung stellen. Die Änderung der deutschen Übersetzung von "auszuhändigen" in "zur Verfügung gestellt werden" solle die elektronische Übersendung einschließen.
Keine Mitwirkungshandlung des Fluggastes
Es ergebe sich nach Auffassung des Amtsgerichts keine Änderung dahingehend, dass keine Mitwirkungshandlung des Fluggastes verlangt werden dürfe. Daher genüge die Übersendung eines Links nicht, weil der Fluggast eine Mitwirkungshandlung zu erbringen habe, nämlich den Abruf des Links.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Düsseldorf
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:14.12.2022
- Aktenzeichen:37 C 141/22