Unzulässige Einlegung eines Einspruchs gegen Bußgeldbescheid mittels einfacher E-Mail

Wird ein Einspruch gegen ein Bußgeldbescheid mittels einer einfachen E-Mail versendet, so liegt kein wirksamer Einspruch vor. Wird der Anhang der E-Mail aber innerhalb der Einspruchsfrist von der Behörde ausgedruckt, so wird der Einspruch wirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2022 erhielt ein Autofahrer vom Regierungspräsidium Karlsruhe ein Bußgeldbescheid wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Gegen diesen Bescheid legte er mittels einfacher E-Mail Einspruch ein. Zwar versandte er zudem die Einspruchsschrift in schriftlicher Form an die Behörde, dort kam sie aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist an. Das Amtsgericht Freiburg erachtete den Einspruch dennoch als wirksam eingelegt und sprach den Betroffenen vom Vorwurf des Geschwindigkeitsverstoßes frei. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Fehlende Wirksamkeit der Einspruchseinlegung Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Der Betroffene habe innerhalb der Einspruchsfrist nicht wirksam den Einspruch eingelegt. Der mittels Anhang einer einfachen E-Mail übersandte Einspruch sei formunwirksam, da er mangels Verkörperung weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden sei (§ 67 Abs. 1 OWiG) und er nicht der elektronischen Form gemäß §§ 110c OWiG, 32a StPO genüge.

Wirksamer Einspruch bei Ausdruck des Anhangs innerhalb der Einspruchsfrist Zwar könne ein Ausdruck des Anhangs einer einfachen E-Mail dem so eingelegten Einspruch zur Wirksamkeit verhelfen, so das Oberlandesgericht. Dies setze aber voraus, dass es innerhalb der Einspruchsfrist geschehe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Behörde habe das Einspruchsschreiben erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ausgedruckt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:16.02.2023
  • Aktenzeichen:2 ORbs 35 Ss 4/23

Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)