Investiert ein Freund Geld eines Freundes mit dessen Zustimmung in verschiedene Krypto-Währungen und kommt es bei Umwechslungen zwischen den Währungen (Ethereum/Bitcoin) zu Kursverlusten, haftet der beklagte Freund nicht auf entgangenen Gewinn. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden. Es wies die auf Übertragung von Ethereum-Anteilen gerichtete Klage unter Abänderung des überwiegend stattgebenden Urteils des Landgerichts ab.
Der Kläger vereinbarte mit dem seinerzeit eng befreundeten Beklagten, dass dieser ihn bei der Investition in Krypto-Währungen unterstützen sollte. Der Beklagte verfügte sowohl über Erfahrungen bei der Anlage in Krypto-Währungen als auch über das hierfür erforderliche
technische Know-how. Der Kläger überwies ihm dafür knapp 85.000 €. Der Beklagte
erwarb für den Kläger hiermit teilweise Ethereum und teilweise Bitcoin-Anteile.
Nachfolgend wechselte der Beklagte über die Plattform Kraken.com die zunächst erworbenen
Bitcoin ebenfalls in Ethereum um. Aus den Mitteln des Klägers befanden sich damit im Oktober 2017 309.01954785 Ethereum-Anteile auf dem Krakenkonto des Beklagten. Im November wechselte der Beklagte einen Teil des Ethereums wieder in Bitcoin um, da er auf eine Wertsteigerung spekulierte. Diese Wertsteigerung blieb aus. Beim nachfolgenden „Rückwechsel“ dieser Bitcoin in Ethereum erhielt der Beklagte deshalb - und wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs von Ethereum - die Ethereum- Anteile nicht mehr in voller Höhe zurück. Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr wegen entgangenen Gewinns auf Übertragung von Ethereum-Anteilen in Höhe dieser Differenz (116.5191785 Einheiten) in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg.
Anspruch auf Übertragung zulässig
Der auf „Übertragung“ der Ethereum-Anteile gerichtete Antrag sei zwar zulässig, insbesondere
hinreichend bestimmt, führte das OLG aus Da es sich bei Kryptotoken wie
Ethereum und Bitcoin um virtuelle, das heißt unkörperliche Gegenstände handele, könne
keine Übertragung nach sachenrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Es
handele sich allein um eine digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner Zentralbank
oder öffentlichen Stelle emittiert werde. Mithin bleibe lediglich die Möglichkeit, einen Anspruch
auf Übertragung geltend zu machen.
Kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns
Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz in Form des entgangenen
Gewinns durch die vom Beklagten vorgenommene Umwechslung von Teilen des Ethereums
in Bitcoin zu. Der Beklagte habe zwar für den Kläger als „Freundschaftsdienst“ ein
fremdes Geschäft geführt. Die Umwandlung von einer Krypto-Währung (Ethereum) in
eine andere (Bitcoin) stehe hier aber nicht im Widerspruch zum wirklichen oder hilfsweise
mutmaßlichen Willen des Klägers. Der Kläger trage selbst nicht vor, ausdrücklich oder
konkludent einen der Umwandlung entgegenstehenden Willen geäußert zu haben. Es
bestünden auch keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen.
Jedenfalls habe der Beklagte einen solchen Willen nicht erkennen können. Zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, dass der Beklagte für den Kläger in dem „risikoreichen
Bereich der Krypto-Währungen investieren sollte“. Dass mit dem Geld etwas Bestimmtes
passieren sollte, sei zu keiner Zeit vereinbart worden. Der Kläger habe dem Beklagten vielmehr „freie Hand“ gelassen und jederzeit Einblick und Zugriff auf die Konten gehabt.
Über Aufspaltung der Konten in verschiedene Währungen wurde beim Grillen gesprochen
Beim gemeinsamen Grillen sei zudem zwischen den Parteien auch über eine
Aufspaltung der Konten in verschiedene Währungen gesprochen worden. Die anfängliche
Investition sowohl in Ethereum als auch in Bitcoin sei in Kenntnis und mit Zustimmung
des Klägers erfolgt. Damit erschließe sich bereits denklogisch nicht, „weshalb im weiteren
Verlauf der Investitionen eine vom Beklagten erneut vorgenommene Umwechslung dem
mutmaßlichen Willen des Klägers widersprochen haben sollte, zumal nach dem insoweit
unstreitigen Vorbringen die Umwälzung dem Beklagten erfolgversprechend erschien“. Die Überweisung der erworbenen Bitcoins auf das Krakenkonto sei vielmehr gerade deshalb
erfolgt, um die Möglichkeit von Umwechslungen zwischen den einzelnen Krypto-
Währungen vornehmen zu können, was auf dem einfachen LitBit-Konto nicht möglich
gewesen wäre. Dem Kläger sei es gerade darum gegangen, durch das vom Beklagten
ausgeführte „Trading“ hoch risikoreich zu investieren und Gewinne zu erzielen, was letztlich
auch gelungen sei. Denn der Kläger habe durch die vom Beklagten für ihn getätigten
Investitionen sein eingesetztes Kapital - nach dem Kurswert der erworbenen und noch
vorhandenen Ethereum-Anteile zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts
- nahezu vervierfacht. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
- Vorinstanz:
- Landgericht DarmstadtUrteil[Aktenzeichen: 9 O 209/19]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:19.04.2023
- Aktenzeichen:13 U 82/22