Ein Rotlichtverstoß stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar und verdrängt daher regelmäßig die Betriebsgefahr und ein geringfügiges Verschulden des bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden. Dies hat das Oberlandesgericht des Saarlandes entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht des Saarlandes im Frühjahr 2023 über eine Haftungsverteilung in einer Verkehrsunfallsache nach einem Rotlichtverstoß zu entscheiden. Das Landgericht Saarbrücken hatte wegen eines Mitverschuldens auf seitens der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden eine Mithaftung in Höhe von 25 % angenommen.
Etwaiges Mitverschulden wird von Rotlichtverstoß verdrängt
Das Oberlandesgericht des Saarlandes entschied anders. Ein etwaiges Mitverschulden der bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich Einfahrenden sei als gering zu bewerten und trete daher vollständig hinter das vergleichsweise schwere Verschulden des Rotlichtverstoßes. Bereits das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage sei wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als grob fahrlässig zu bewerten.
- Vorinstanz:
- Landgericht SaarbrückenUrteil[Aktenzeichen: 5 O 62/21]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Saarländisches Oberlandesgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:21.04.2023
- Aktenzeichen:3 U 11/23