Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.
Eine 1956 geborene Frau aus dem Landkreis Bergstraße gab Yogakurse an Volkshochschulen
und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 €. Nach ihrer Scheidung erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Frau widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig. Yoga-Kursleiterin ist als selbstständige Lehrerin versicherungspflichtig
Yoga-Kursleiterin ist als selbstständige Lehrerin versicherungspflichtig
Die Richter beider Instanzen bestätigten die Rentenversicherungspflicht. Lehrer im Sinne
des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem
oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle
Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des
Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen)
Lehrers sei nicht maßgeblich. Die Klägerin vermittele als Yoga-Kursleiterin den Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig.
Tätigkeit keine bloße Beratung sondern Wissensvermittlung
Eine bloße Beratertätigkeit liege nicht vor. Denn bei einer solcher Tätigkeit stehe - anstelle
einer generellen Wissensvermittlung - eine situationsbezogene, anwendungsorientierte
Problemanalyse und -lösung im Vordergrund. Beispiele hierfür seien Unternehmens-,
Berufs- und Lebensberatung sowie Consulting. Die Tätigkeit der Yoga-Kursleiterin umfasse hingegen im Schwerpunkt die konkrete Anleitung zur Durchführung von Übungen und somit eine Wissensvermittlung. Die Teilnehmer absolvierten die Kurse als Gruppe. Im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.
Keine individuelle Heilbehandlung
Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei unbedeutend. Relevant
für die rechtliche Einstufung seien therapeutische Ziele erst dann, „wenn die Befriedigung
eines therapeutischen Bedarfs das Vertragsverhältnis prägt und eine zur Heilung
erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg
eingesetzt wird“, so die Richter. Volkshochschulkurse dienten hingegen vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung der
Teilnehmer. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:28.06.2023
- Aktenzeichen:L 2 R 214/22