Wohneigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klagen

Ein Wohnungseigentümer kann auf Unterlassung der Videoüberwachung seiner Wohnungstür klage. Eine Klagebefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht nicht, da es sich um einen Individualanspruch des beeinträchtigten Eigentümers handelt. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Frankfurt a.M. im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob eine Wohnungseigentümerin auf Unterlassen des Aufstellens von Kameras, mit denen der vor ihrer Wohnung befindliche Flur aufgenommen wird, klagen könne. Das Amtsgericht Idstein verneinte dies mit Blick auf die neue Gesetzeslage.

Zulässigkeit der Unterlassungsklage Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Zwar dürfen nach der neuen Gesetzeslage Wohnungseigentümer keine Abwehransprüche aus § 1004 BGB bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums mehr geltend machen. Der Abwehranspruch stehe insofern der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Um derartige Ansprüche gehe es hier aber nicht. Die Klägerin beanspruche das Unterlassen von Videos von ihr, welche sie beim Betreten und Verlassen der Wohnung und dem Aufenthalt im Flur zeigen. Derartige Ansprüche seien keine, die nach § 9a Abs. 2 WEG der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausübung übertragen seien.

Vorliegen eines Individualanspruchs der beeinträchtigten Wohnungseigentümerin Die Klägerin verfolge einen Individualanspruch wegen der Beeinträchtigung durch die Videoaufnahmen, so das Landgericht. Dieser Anspruch ergebe sich nicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und sei auch kein solcher, der seine Rechtsgrundlage in dem Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft habe. Dass die Klägerin zugleich Wohnungseigentümerin ist, führe nicht dazu, dass die Gemeinschaft die Abwehrrechte geltend machen müsse.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht IdsteinBeschluss[Aktenzeichen: 3 C 195/22]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:10.05.2023
  • Aktenzeichen:2-13 T 33/23

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)