Fluggesellschaft kann Kostenfreiheit der Mitnahme von Handgepäck auf Gepäck mit Maßen 40 cm x 30 cm x 25 cm beschränken

Eine Fluggesellschaft kann die kostenfreie Mitnahme von Handgepäck auf solche Gepäckstücke beschränken, die ein Maß von 40 cm x 30 cm x 25 cm haben. Diese Maße sind nicht als unangemessen anzusehen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Kammergericht Berlin darüber zu entscheiden, ob eine Fluggesellschaft die Kostenfreiheit der Mitnahme von Handgepäck auf solche Gepäckstücke beschränken darf, die ein Maß von 40 cm x 30 cm x 25 cm haben. Das Landgericht Berlin hatte dies in der ersten Instanz bejaht und darin keinen Wettbewerbsverstoß gesehen.

Kein Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zwar sei das Handgepäck nach Rechtsprechung des EuGH als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen, so dass für seine Beförderung kein Zuschlag verlangt werden dürfe, sofern sein Gewicht und seine Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen erfüllen (vgl. EuGH, Urt. v. 18.09.2014 - C-487/12 -). Daher müssen die Kosten für das Handgepäck im Endpreis enthalten sein. Dies sei vorliegend aber der Fall. Es sei nicht ersichtlich, dass die von der Fluggesellschaft vorgegebenen Maße zu gering bemessen seien und der Fluggast faktisch immer eine Zusatzleistung für Gepäck in Anspruch nehmen müsse.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht BerlinUrteil[Aktenzeichen: 52 O 80/19]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Kammergericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:25.02.2022
  • Aktenzeichen:5 U 1027/20

Kammergericht Berlin, ra-online (zt/RRa 2023, 100/rb)