Die Parteien hatten sog. Cum/Cum-Transaktionen getätigt. Die Klägerin vereinnahmte in diesem Zusammenhang Dividenden für von der Beklagten auf sie vor dem Stichtag übertragene Wertpapiere, führte die Kapitalertragssteuer ab und brachte die Beträge im Rahmen ihrer Körperschaftssteuererklärung zur Anrechnung. Für die erhaltenen Dividenden zahlte sie an die Beklagte eine Kompensation. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte mit heute verkündeter Entscheidung, dass die Klägerin diese Kompensationszahlungen nicht mit dem Argument zurückverlangen kann, die steuerliche Bewertung habe sich geändert und die Anrechnungsmöglichkeit der auf die Dividenden entrichteten Kapitalertragssteuer sei entfallen.
Die Parteien sind im Inland tätige Banken. Sie streiten um bereicherungsrechtliche Ansprüche
aus Wertpapierdarlehensgeschäften in den Jahren 2013-2015. Den - auf der
Grundlage eines Rahmenvertrags durchgeführten - Geschäften lagen sog. Cum/Cum-
Gestaltungen zugrunde. Diese laufen typischerweise wie folgt ab: Unmittelbar vor einem
Dividendenstichtag werden inländische Aktien von regelsteuerpflichten Ausländern
zur Vermeidung einer Definitivbelastung mit Kapitalertragssteuer auf eine voll kapitalsteueranrechnungsberechtigte steuerinländische Bank A (hier die Beklagte) übertragen.
Bank A überträgt diese zur Absicherung für eine gleichzeitige Leihe von festverzinslichen Wertpapieren sodann an eine inländische voll kapitalsteueranrechnungsberechtigte
Bank B (hier die Klägerin). Die überlassenen - oder durch andere ersetzten - Wertausgleichsaktien werden nach dem Dividendenstichtag an Bank A zurückübertragen.
Die Finanzverwaltung hatte entsprechende Wertpapierleihgeschäfte im Wesentlichen
bis 2016 gebilligt und die Kapitalertragssteueranrechnung beim Steuerinländer erstattet.
Zwischen den Parteien kam es 2013 bis 2015 zu neun - den Gegenstand des Rechtsstreits
bildenden - Wertpapierdarlehensgeschäften. Dabei übertrug die Klägerin jeweils
festverzinsliche Wertpapiere gegen eine Leihgebühr auf die Beklagte. Zur Sicherheit
wurden der Klägerin von der Beklagten Aktien inländischer Emittenten ausländischer
Herkunft übertragen. Die Transaktionen erfolgten nach einem vorab bestimmten Fahrplan:
Nach jedem Dividendenstichtag wurden der Klägerin neue Aktien zur Sicherheit
übertragen, die nach Vereinnahmung der Dividende zurückübertragen wurden. Die Dividendenstichtage fielen regelmäßig in den jeweiligen Zeitraum der Überlassung der
Wertpapierausgleichsaktien. Die Klägerin vereinnahmte aus den übertragenen Aktien
die Dividenden. Sie behielt zudem die Kapitalertragssteuer ein, führte sie an das zuständige
Finanzamt ab und brachte im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung die
Beträge zur Anrechnung. Für die entgangenen Dividendeneinnahmen zahlte sie der
Beklagten eine Kompensation.
Im Sommer 2017 nahm das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Behandlung von
Cum/Cum-Transaktionen Stellung und führte aus, wann von einer missbräuchlichen
Umgehung der Dividendenbesteuerung auszugehen ist. Im selben Jahr wurden die
Wertpapiergeschäfte der Klägerin einer Betriebsprüfung unterzogen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von gut 13 Mio. € wegen unberechtigter
Bereicherung in Anspruch. Sie behauptet, als Ergebnis der Betriebsprüfung sei ihr die
Anrechnung einbehaltener Kapitalertragssteuer nachträglich teilweise versagt worden.
Damit stellten sich die an die Beklagte geleisteten Kompensationszahlungen als zu
hoch dar. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung
der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Kompensationszahlungen gegen
die Beklagte zu, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die spätere Änderung der steuerlichen Behandlung führe nicht dazu, dass der rechtliche Grund
für die erhaltenen Kompensationszahlungen nachträglich (teilweise) weggefallen sei.
Die Zahlungen seien nach Maßgabe der Regelungen des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags erfolgt, der keine Rückzahlungspflicht vorsehe. Für eine
ergänzende Vertragsauslegung oder eine Anpassung des Rahmenvertrags sei kein
Raum.
Bei verständiger Auslegung des Vertrags komme es für die Kompensationszahlungen
auf die Anrechnungs- und Steuervoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Ausgleichszahlung an. Nachträgliche Änderungen der Finanzverwaltungspraxis wirkten
sich nicht aus. Die von den Parteien gewählte Gestaltung sei seinerzeit von der Finanzverwaltung
zwar gebilligt worden, es sei jedoch ein Restrisiko verblieben. Dieses Risiko
sei von den Parteien erkannt und im Ergebnis der Sphäre der Klägerin zugewiesen
worden. Die Klägerin habe für ihr Tätigwerden ein Entgelt von 2% der Bruttodividende
erhalten, was dem 40-fachen der sonst bei Wertpapiergeschäften üblichen Gebühr von
0,05% entsprochen habe. Es liege auf der Hand, dass die Klägerin diese Marge nicht
ohne gleichzeitige Übernahme der steuerlichen Risiken des Geschäfts hätte erwarten
können.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch nicht schlüssig dargelegt
habe, dass und in welchem Umfang ihr die Erstattung bzw. Anrechnung der einbehaltenen
Kapitalertragssteuer auf die vereinnahmten Dividenden tatsächlich versagt worden
sei. Die Beklagte hatte nachträgliche Rückforderungsbescheide der Finanzbehörden zu
Lasten der Klägerin bestritten.
- Vorinstanz:
- Landgericht Frankfurt am MainUrteil[Aktenzeichen: 2-10 O 318/18]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:08.09.2023
- Aktenzeichen:10 U 75/20