Wird ein E-Scooter quer auf der Mittelfläche eines Gehwegs abgestellt und kommt es dadurch zu einer Behinderung von Fußgängern, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. Zudem liegt ein Parkverstoß nach § 25a StVG vor, was zu einer Haftung des Halters des E-Scooters führen kann. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2023 wurde ein nach dem Carsharing-Modell angebotener E-Scooter vom Nutzer quer zur Mittefläche eines Gehwegs in Berlin abgestellt. Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde die Betreiberin der E-Scooter-Vermietung zur Kostentragung für das Bußgeldverfahren herangezogen. Da diese damit nicht einverstanden war, beantragte sie die Aufhebung des Kostenbescheids.
Keine Aufhebung des Kostenbescheids
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschied gegen die Betroffene. Der Kostenbescheid sei nicht aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 25a StVG vorliegen. Mit dem E-Scooter der Betroffenen wurde ein Parkverstoß begangen. Das Parken eines E-Scooters quer auf der Mittelfläche des Gehwegs, wodurch es zur Behinderung von Fußgängern kommt, verstoße gegen § 1 Abs. 2 StVO. Da diese Vorschrift auch für Radfahrer gelte, erstrecke sie sich gemäß §§ 9, 11 Abs. 5 eKFV auch auf die Führer von Elektrokleinstfahrzeugen und damit auch auf E-Scooter.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Berlin-Tiergarten
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:06.09.2023
- Aktenzeichen:297 OWi 812/23