Mit dem Tod des Stammberechtigten "erlischt" im Sinne von § 73a Satz 2 und 3 AsylG dessen Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte der Klägerin, einer im Jahr 1950 geborenen
eritreischen Staatsangehörigen, abgeleitet von deren Ehemann, die Familienflüchtlingseigenschaft zuerkannt und sie als Familienasylberechtigte anerkannt. Nach dem Tod des Ehemannes widerrief es die der Klägerin zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und deren Anerkennung als Asylberechtigte. Mit dem Tod des Stammberechtigten erlösche auch der von diesem abgeleitete Schutzstatus des Familienangehörigen. Der Klägerin könne auch nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Zugleich lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte es das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf erhobene Klage der Klägerin abgewiesen. Deren Revision ist ohne Erfolg geblieben.
Rechtsposition des Stammberechtigte nicht vererbbar
Gemäß § 73a Satz 2 und 3 AsylG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn der Schutzstatus des Stammberechtigten, von dem die Anerkennung des Familienasyls und die Zuerkennung des internationalen Familienschutzes abgeleitet worden sind, erlischt und der Familienangehörige nicht aus anderen Gründen Schutz erlangen könnte. Der Tod des Stammberechtigten bewirkt ein
Erlöschen des diesem zuerkannten Schutzstatus im Sinne dieser Normen. Das Erlöschen
infolge des Eintritts des Todes ist eine Selbstverständlichkeit, deren ausdrückliche gesetzliche
Regelung weder der Rechtskundige noch der juristische Laie erwartet. Es trägt dem
Grundgedanken des Asylrechts Rechnung, dass Schutz nur demjenigen gewährt wird, der der
Schutzgewährung auch bedarf. Der Familienangehörige würde anderenfalls eine Rechtsposition
"erben", die der Stammberechtigte, der zu seinen Lebzeiten ebenso wie andere Schutzberechtigte den Beendigungsgründen der §§ 72 ff. AsylG unterlag, niemals besaß. Der Widerruf des asylrechtlichen Familienschutzes hat nicht gleichsam automatisch auch den Widerruf der dem Familienangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Folge.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:11.10.2023
- Aktenzeichen:1 C 35.22