Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
                Der mittlerweile pensionierte Kläger war Berufsschullehrer in Baden-Württemberg. Er war
                Anfang der 1990er Jahre jeweils für ca. ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis
                und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er im Beamtenverhältnis in Vollzeit
                eingesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hat er nicht eingelegt. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner über die Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirke.
                
BVerwG: Festgesetzte Teilzeitquote entscheidend
                Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des beklagten Landes das die Klage
                abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch gestaltenden Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote. Mehrarbeit - die vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren ist - wird dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist. Diese Systematik begegnet auch im Hinblick
                auf die Vorgaben des Unionsrechts keinen Bedenken. Wird das Instrument der Mehrarbeit
                rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt, muss der Beamte den aus seiner
                Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen. Die Rechtswidrigkeit einer
                "antragslosen Zwangsteilzeit" war im Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung des Klägers bereits
                geklärt - und von zahlreichen Beamten mit Rechtsmitteln angegriffen -, sodass hiermit keine
                unzumutbaren Anforderungen verbunden waren. Nimmt ein Beamter die Teilzeitbeschäftigung gleichwohl hin, ist die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der
                Versorgungshöhe maßgeblich.
                  
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht FreiburgUrteil[Aktenzeichen: 5 K 652/19]
 - Verwaltungsgerichtshof MannheimUrteil[Aktenzeichen: 4 S 1877/21]
 
 
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
 - Entscheidungsart:Urteil
 - Datum:09.11.2023
 - Aktenzeichen:2 C 12.22