Klage auf Feststellung eines Sondernutzungsrechts an gemeinschaftlich genutzter Fläche muss gegen Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sein

Nutzt eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Fläche als Gemeinschaftseigentum, etwa durch Einrichtung eines Gehwegs, so muss die Klage auf Feststellung eines Sondernutzungsrecht an der Fläche gegen die Gemeinschaft gerichtet sein. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Frankfurt a.M. als Berufungsinstanz im Jahr 2023 unter anderem darüber zu entscheiden, gegen wen eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrecht an einer gemeinschaftlichen Fläche gerichtet sein muss, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft auf dieser Fläche einen Gehweg eingerichtet hat.

Wohnungseigentümergemeinschaft als richtige Beklagte Das Landgerichts Frankfurt a. M. entschied, dass die Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten sei. Denn der Streit über die Reichweite eines Sondernutzungsrechts bestehe zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Verband, da dieser den das Sondernutzungsrecht des Wohnungseigentümers beeinträchtigenden Gehweg eingerichtet hat und damit Störer im Sinne von § 1004 BGB sei. Der Verband mache dem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht streitig.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht KasselEntscheidung[Aktenzeichen: 803 C 1253/22]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.09.2023
  • Aktenzeichen:2-13 S 130/22

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1101/rb)