Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage des Produktions- und Betriebsdirektors des rbb im Wesentlichen stattgegeben. Es hat den Arbeitsvertrag nicht im Hinblick auf die darin enthaltene Vereinbarung eines Ruhegeldes für nichtig erachtet. Weiter hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Kündigung des rbb beendet worden sei. Es hat den rbb zur Zahlung der vereinbarten Ruhegelder ab September 2023 verurteilt. Damit unterscheidet sich die Entscheidung von den im Wesentlichen klageabweisenden Entscheidungen zweier anderer Kammern des Arbeitsgerichts Berlin betreffend die Kündigungen des Verwaltungsdirektors des rbb und der Juristischen Direktorin des rbb.
In dem auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Zahlung eines
Ruhegeldes von monatlich etwa 8.900 EUR ab dem Ende der Befristung bis zum Beginn der
Altersrente des Produktions- und Betriebsdirektors.
Ruhegeldregelung nicht sittenwidrig
Diese Regelung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Auch unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, denen der rbb als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt verpflichtet sei, liege kein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Selbst wenn eine Sittenwidrigkeit der Ruhegeldregelung angenommen werde, führe dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags.
Keine Kündigungsgründe
Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht durch die außerordentliche Kündigung des rbb vom
03.02.2023 beendet worden, da keiner der vom rbb angeführten Kündigungsgründe
durchgreife. Die Entgegennahme der vereinbarten „ARD-Zulage“ für Zeiten, in denen der rbb
den Vorsitz der ARD übernommen hatte, sei nicht pflichtwidrig gewesen. Bei dem Vorwurf,
der Produktions- und Betriebsdirektor habe bei unzutreffenden Ausführungen Dritter
gegenüber dem Verwaltungsrat zu einer Kreditaufnahme für das Projekt „Haus der Digitalen
Medien“ nicht interveniert, sei sein Schweigen wider besseren Wissens nicht feststellbar. Der
Vorwurf unzutreffender Spesenabrechnung in zwei Fällen treffe nicht zu. Das befristete Arbeitsverhältnis habe daher am 31.08.2023 mit dem vereinbarten Fristablauf geendet. Seit September 2023 bis zum Beginn der Altersrente im September 2030 sei der rbb zur Zahlung des vereinbarten monatlichen Ruhegeldes von etwa 8.900 EUR verpflichtet, nachfolgend zur Zahlung von Altersruhegeld.
Kein Schadensersatz wegen Rufschädigung
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Produktions- und Betriebsdirektor
Schadensersatzansprüche wegen Rufschädigung und Persönlichkeitsrechtsverletzung
gegen den rbb und auch gegen die zwischenzeitlich amtierende Intendantin Frau Dr. Vernau
verfolgt hat. Das arbeitsgerichtliche Verfahren sei sowohl vom rbb als auch von der Interims-
Intendantin in angemessener Weise geführt worden, und der Ruf des Klägers sei durch die
gerichtliche Entscheidung wiederhergestellt.
Auch kein Anspruch auf Rückzahlung von Zulage und Spesen
Die Widerklage des rbb hat das Gericht ebenfalls abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Zulage und der Spesen. Gegen diese Entscheidung können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Arbeitsgericht Berlin
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:08.01.2024
- Aktenzeichen:60 Ca 1631/23 und WK 60 Ca 3213/23