Unzuverlässigkeit für Wachgewerbe bei Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung

Verstößt jemand gegen eine Gewaltschutzanordnung, so begründet dies seine Unzuverlässigkeit für das Wachgewerbe. Es fehlt ihm insofern an der für Bewachungspersonen erforderlichen Impulskontrolle. Dies hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Mann die Zuverlässigkeit für die Arbeit als Wachperson abgesprochen, da er gegen eine Gewaltschutzanordnung verstoßen hatte. Ihm war die Kontaktaufnahme zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin gerichtlich untersagt worden. Dennoch schrieb er ihr eine Textnachricht und rief sie an. Der Mann wurde aufgrund dessen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Mithilfe eines Eilantrag wollte der Mann nunmehr erreichen als Wachperson arbeiten zu dürfen.

Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung begründet Unzuverlässigkeit als Wachperson Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied gegen den Mann. Er habe keinen Anspruch auf Mitteilung einer positiven Beurteilung seiner Zuverlässigkeit gemäß § 34a Abs. 1a Nr. 1 GewO. Der Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung begründe die Prognose der Unzuverlässigkeit als Wachperson. Das Verhalten des Mannes offenbare das Fehlen an einer für die Tätigkeit als Bewachungsperson notwendigen Impulskontrolle. Er habe seine Bereitschaft gezeigt, sich über rechtliche Grenze hinwegzusetzen.

Bewachungsperson muss sich an Rechtsordnung halten Gerade im Bewachungsgewerbe sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ein besonnenes, deeskalierendes Auftreten in Konfliktsituationen zum Schutz der Allgemeinheit unerlässlich und potentielle Gewaltgeneigtheit fehl am Platz. Von einer Bewachungsperson müsse erwartet werden, dass sie die Rechtsordnung nicht nur während ihrer Berufsausübung, sondern auch im privaten Bereich beachtet.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Potsdam
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:21.12.2023
  • Aktenzeichen:3 L 857/23

Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)