Verweigert die Polizei trotz entsprechenden Antrags des Verteidigers und Anordnung des Gerichts die Herausgabe der Rohmessdaten und der Bedienungsanleitung, ist das Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Die Durchsuchung des Polizeipräsidiums erscheint unangemessen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Amtsgericht Dortmund im Jahr 2023 verfügte das Gericht die Herausgabe der Rohmessdaten und Bedienungsanleitung an den Verteidiger. Einen entsprechenden Antrag hatte der Verteidiger schon im Verwaltungsverfahren gestellt. Eine Herausgabe erfolgte jedoch nicht.
Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse ein. Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenbeschaffung erscheine unangemessen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Betroffenem eines Bußgeldverfahrens muss Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts gewährt werden ( Oberlandesgericht BrandenburgBeschluss[Aktenzeichen: (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)] )
- Betroffener eines Bußgeldbescheids kann von Behörde Herausgabe der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form verlangen ( Amtsgericht WeißenfelsBeschluss[Aktenzeichen: 10 AR 1/15] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Dortmund
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:14.12.2023
- Aktenzeichen:729 OWi 135/23