Maklerprovision: Einstufung einer Immobilie als Einfamilienhaus bestimmt sich auf Grundlage der bisherigen Bebauung und Nutzung

Die Einstufung einer Immobilie als Einfamilienhaus im Rahmen des § 656c Abs. 1 BGB bestimmt sich auf Grundlage der bisherigen Bebauung und Nutzung. Wie der Käufer die Immobilie künftig nutzen will, spielt keine Rolle. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2021 kam es in Baden-Württemberg unter Zuhilfenahme einer Maklerin zu einem Verkauf eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks. Die Maklerin machte daraufhin gegenüber den Käufern den vereinbarten Maklerlohn in Höhe von 4,76 % des Kaufpreises geltend. Die Käufer hielten dies für unzulässig und verwiesen auf § 656c Abs. 1 BGB. Ihrer Meinung nach liege ein Einfamilienhaus vor, da sie das Haus als solches künftig haben nutzen wollen. Die Doppelhaushälfte war in zwei Wohnungen aufgeteilt. Im Obergeschoss befand sich eine 81 qm große Drei-Zimmerwohnung und im Erdgeschoss eine vermietete 95 qm große Vier-Zimmerwohnung. Da die Maklerin von einem Zweifamilienhaus ausging, klagte sie auf Zahlung des Maklerlohns.

Anspruch auf Maklerlohn Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 652 Abs. 1 BGB der Anspruch auf den Maklerlohn zu. Der Maklervertrag sei nicht gemäß § 656c Abs. 2 BGB unwirksam, da die Regelung des § 656c Abs. 1 BGB nicht greife. Kaufgegenstand sei kein Einfamilienhaus gewesen.

Vorliegen eines Zweifamilienhauses Bei der Bestimmung, ob ein Einfamilienhaus vorliegt, komme es nach Ansicht des Landgerichts auf die bestehende Bebauung bzw. Aufteilung und Nutzung des Gebäudes an. Unerheblich sei, wie der Käufer die Immobilie künftig nutzen will. Davon ausgehend sei hier von einem Zweifamilienhaus auszugehen. Das Gebäude weise zwei vollständige Wohnungen auf und könne daher den Wohnbedarf zweier Familien befriedigen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Landgericht Stuttgart
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:13.04.2022
    • Aktenzeichen:2 O 263/21

    Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2024, 42/rb)