"Französisches Bett" stellt kein Doppelbett dar

Ein als Doppelbett vermietetes Hotelbett muss breiter als 1,40 Meter sein. Erfüllt es diese Anforderung nicht, haben Reisende einen Anspruch auf Schadenersatz in Form einer Reisepreisminderung. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Vorliegend hatten drei erwachsene Personen gemeinsam ein Dreibettzimmer gebucht. Zur Verfügung gestellt wurde ihnen ein Zimmer, das über zwei Betten mit einer Breite von jeweils 1,40 m verfügte. Somit mussten zwei der Mitreisenden sich mit jeweils 70 Zentimetern Breite begnügen. Dagegen klagte der Mann und bekam vom Amtsgericht Hannover Recht.
AG bejahrt Anspruch auf Reisepreisminderung
Das AG entschieden, dass Reisende jedenfalls in einem Hotel, das der Reiseveranstalter selbst mit fünf „Sonnen“ bewertet, für jeden Reisenden mit einem Schlafplatz von mehr als 70 cm Breite rechnen dürfen. Weil diese Ausstattung nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach, erhalten die beiden Reisenden, die sich ein Bett teilen müssen, nun 15 % des auf sie entfallenden Reisepreises zurück.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Amtsgericht Hannover
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:22.02.2024
    • Aktenzeichen:471 C 6110/23

    Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)