Der Einbau eines Aufzugs rechtfertigt jedenfalls dann keine Modernisierungsmieterhöhung, wenn dieser nur in den Zwischenetagen hält. In diesem Fall liegt keine bessere, schnellere oder barrierefrei Erreichbarkeit der Wohnung und damit keine Gebrauchswertsteigerung im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB vor. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter in Berlin ließ an seinem Wohnhaus einen Aufzug anbringen. Dieser hielt jedoch nicht in den Etagen, mit den Wohnungseingängen, sondern auf den Zwischenetagen. Der Vermieter ging von einer Modernisierung aus und verlangte eine Mieterhöhung. Die Mieterin einer im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung war damit nicht einverstanden. Sie führte an, dass ihr der Fahrstuhl nichts bringe, da sie immer noch 11 Stufen bis zu ihrer Wohnung überwinden muss. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verneinte das Vorliegen einer Modernisierung. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Keine Gebrauchswertsteigerung durch Aufzugseinbau
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Durch den Aufzugseinbau sei keine Gebrauchswertsteigerung im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB eingetreten. Eine Modernisierungsmieterhöhung sei daher unzulässig. Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liege unabhängig von dem Verhalten des jeweiligen Nutzers nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines Fahrstuhls besser, schneller und barrierefrei zu erreichen ist. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere könne wegen der Wartezeit auf den Fahrstuhl auch keine Zeitersparnis angenommen werden.
Berücksichtigung des Fahrstuhls als wohnwerterhöhendes Merkmal unerheblich
Soweit der Vermieter anführte, dass ein Aufzug bei weniger als fünf Obergeschossen nach dem Berliner Mietspiegel ein wohnwerterhöhendes Merkmal sei, ohne dass es darauf ankommt, ob der Aufzug zwischen den Etagen hält, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Ein Gleichlauf zwischen der Annahme wohnwerterhöhender Merkmale im Rahmen des § 558 BGB und der Annahme einer Gebrauchswerterhöhung im Rahmen des § 555b Nr. 4 BGB bestehe nicht. Das Vorliegen eines wohnwerterhöhenden Merkmals könne allenfalls ein Indiz darstellen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil[Aktenzeichen: 204 C 86/19]
- Entgegengesetzte Entscheidung:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Berlin
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:06.11.2023
- Aktenzeichen:64 S 126/22