Im Streit um die mangelfreie Anfertigung eines maßgefertigten Acryltisches erachtete das Amtsgericht München den Rücktritt des Klägers vom Vertrag für unwirksam und wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.890 EUR ab.
Der Kläger hatte die Beklagte im Jahr 2020 mit der Herstellung eines Acryltisches beauftragt. Der Acryltisch sollte ein Duplikat eines Acryltisches sein, den eine Bekannte des Klägers vor längerer Zeit bei der Beklagten erworben hatte. Vereinbart war ein Kaufpreis von 2.890 EUR brutto. Der Acryltisch wurde nach dem Vorbild des Referenztisches von der Beklagten
angefertigt und an den Kläger ausgeliefert. Der Kläger verweigerte die Annahme des Tisches unter Berufung auf aus seiner Sicht bestehende Mängel. Nach erneuter Lieferung kam es zu weiteren Mängelrügen des Klägers und Nachbesserungsversuchen der Beklagten. Zu den gerügten Mängeln gehörten u.a. Einschlüsse im Acrylglas und Vorhandensein sog. Newton’scher Ringe (schillernder Lichtringe). Der Kläger erklärte schließlich den Rücktritt vom Vertrag und forderte insbesondere die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Kläger behauptete, der neue Acryltisch weise erhebliche Fehler auf und entspreche nicht dem Referenztisch. Er war der Auffassung, der neue Acryltisch sei mangelhaft. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit nicht um Massenware, sondern um eine Maßanfertigung nach konkretem Vorbild handeln würde. Die Beklagte behauptete, der neue Acryltisch habe die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen. Der Tisch sei mangelfrei.
Produkttypische Eigenschaften und kein Mangel
Das AG erachtete die Klage hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs für unbegründet. Ein zum Rücktritt berechtigender Mangel lag nicht vor. Bei dem neuen Acryltisch handelt es sich um eine Maßanfertigung nach einem konkreten Vorbild, namentlich nach dem Vorbild des Referenztisches. Die Parteien hatten unstreitig einen Nachbau des Referenztisches vereinbart. Wird ein Nachbau eines bestehenden Möbels beauftragt, ist dieser Erklärung üblicherweise nach objektiviertem Empfängerhorizont der Inhalt zu entnehmen, dass ein Möbel hergestellt werden soll, dass in optischer Gestaltung und praktischer Nutzbarkeit dem Referenzmöbel entspricht. Die Vereinbarung eines Nachbaus nach dem Vorbild eines Referenzmöbels bezieht sich damit primär auf die optische Gestaltung des Möbels. Nach den Feststellungen eines vom Gericht beauftragten Gutachters entsprach der Nachbau in seiner allgemeinen Optik der des Referenztisches. Die Beklagte habe die gleichen Materialien verwendet und sich auch bezüglich der Maße exakt an das Vorbild gehalten. Die von dem Kläger monierten schillernden Lichtringe seien nach Aussage des Sachverständigen produkttypisch und daher nicht als Mangel einzuordnen. Denn sie seien Teil der üblichen Beschaffenheit eines Acryltisches.
Einschlüsse keine optische Beeinträchtigung
Der herangezogene Sachverständige hat im Übrigen das Vorliegen einzelner, vom Kläger gerügter Stellen bestätigt, beispielsweise in Bezug auf Einschlüsse an der Klebestelle zwischen Deckplatte und Standsäule, einen Kratzer in der Tischplatte Der Sachverständige hat jedoch ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass eine sachverständige optische Prüfung von Möbeln nach gewissen Standards vollzogen wird, um die Vergleichbarkeit und Objektivierbarkeit der erzielten Ergebnisse zu gewährleisten. Unter Einhaltung dieser Standards konnte der Sachverständige eine optische Beeinträchtigung durch die genannten Abweichungen des Tisches nicht feststellen. Die vom Kläger gerügten Fehler seien vielmehr nur zu erkennen, wenn man sehr nah an das Möbel herantrete und auf die Fehlerstelle aufmerksam gemacht werde. Bei einer standardisierten unvoreingenommenen Prüfung im Standardabstand fielen die Fehler dagegen nicht auf und seien daher als normgemäß und nicht als optische Beeinträchtigungen zu werten.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:29.02.2024
- Aktenzeichen:161 C 19921/20