Mieterhöhung: Keine Vergleichbarkeit von Mietwohnung und Vergleichswohnung bei Flächenabweichung von 33 %

Wird für ein Mieterhöhungsverlangen auf eine Vergleichswohnung verwiesen, so muss diese mit der Mietwohnung vergleichbar sein. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn eine Flächenabweichung von 33 % vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Bad Salzungen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Vermieter eine Mieterhöhung und verwies zur Begründung auf eine Vergleichswohnung. Diese wich aber von der Fläche her um 33 % von der Mietwohnung ab. Der Mieter weigerte sich daher der Mieterhöhung zuzustimmen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung Das Amtsgericht Bad Salzungen entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu, da ein wirksames Mieterhöhungsverlangen nicht vorliege. Bei einer Flächenabweichung von 33 % liege keine Vergleichbarkeit der Mietwohnung mit der Vergleichswohnung vor.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Amtsgericht Bad Salzungen
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:22.06.2023
    • Aktenzeichen:1 C 119/22

    Amtsgericht Bad Salzungen, ra-online (zt/WuM 2024, 175/rb)