Keine Entlastung des Verwalters bei fehlendem Vermögensbericht

Die Entlastung eines Verwalters ist unzulässig, wenn der Vermögensbericht nicht erstellt wurde. Durch die Übersendung von Abrechnungsunterlagen wird der Vermögensbericht nicht ersetzt. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümerin klagte im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Langen gegen einen Beschluss, wodurch der Verwalter entlastet wurde. Das Gericht gab der Klage statt. Es hielt die Entlastung für unzulässig, da es an dem Vermögensbericht fehlte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihrer Meinung nach sei das Fehlen des Vermögensberichts unschädlich, da die Wohnungseigentümer umfangreiche Abrechnungsunterlagen erhalten hatten.

Unwirksamkeit des Beschlusses über Entlastung des Verwalters Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss über die Entlastung des Verwalters sei unwirksam. Er entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da es an der Erstellung des Vermögensberichts fehlte. Ohne umfassende und zutreffende Erstellung des Vermögensberichts könne die Gemeinschaft einen Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Vorlage oder Korrektur eines Vermögensberichts nicht erfüllen, da hierzu ein Tätigwerden des Verwalters erforderlich wäre, welches dieser gegenüber der Gemeinschaft allerdings nicht mehr schulde.

Mindestinhalt des Vermögensberichts Mindestinhalts des Vermögensberichts sei eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens, so das Landgericht, wozu Forderungen der Gemeinschaft, die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft und die wesentlichen Vermögenswerte gehören. Der Bericht müsse in einer Art und Weise erfolgen, dass einem durchschnittlichen Wohnungseigentümer ohne Zuhilfenahme fachlicher Hilfe ein Verständnis möglich ist.

Keine Ersetzung des Vermögensberichts durch Übersendung von Abrechnungsunterlagen Durch die Übersendung von Abrechnungsunterlagen werde nach Ansicht des Landgerichts der Vermögensbericht nicht ersetzt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:09.11.2023
  • Aktenzeichen:2-13 S 3/23

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)