Einsatz eines Skalpells und einer Schere durch körperlich eingeschränkten Arzt begründet Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung

Ist einem Arzt aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht möglich, ein Skalpell und eine Schere ordnungsgemäß und fachgerecht zu verwenden, so macht er sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Das Skalpell ist in diesem Fall als gefährliches Werkzeug anzusehen. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2009 erlitt ein im Allgäu lebender Augenarzt einen schweren Schlaganfall. Trotz der nachfolgenden Rehabilitationen litt der Arzt weiter an tiefensensorischen Störungen, motorischen Einschränkungen und einer Apraxie. Dennoch führte der Arzt ab dem Jahr 2011 wieder Operationen durch. Er nahm an neun Patienten unter Verwendung eines Skalpells bzw. einer Schere Operationen am Auge vor, ohne dass die Patienten von den körperlichen Einschränkungen wussten. Er wurde deshalb vom Amtsgericht Kempten (Allgäu) und Landgericht Kempten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Da die Staatsanwaltschaft von einer gefährlichen Körperverletzung ausging, legte sie Revision ein.

Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Es sah in den Operationen mit dem Skalpell und der Schere eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sowohl das Skalpell als auch die Schere seien hier als gefährliches Werkzeug einzustufen, da ein ordnungsgemäßer und fachgerechter Gebrauch durch den Angeklagten aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht möglich gewesen sei.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Kempten
    • Landgericht KemptenUrteil[Aktenzeichen: 4 Ns 111 Js 10508/14 (4)]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:19.03.2024
  • Aktenzeichen:205 StRR 8/24

Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)