Fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen Nutzung der Wohnung zur Prostitution

Wird eine Wohnung trotz Abmahnung weiterhin zur Prostitution genutzt, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Dies hat das Amtsgericht Halle/Saale entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Sachsen-Anhalt erhielt Ende des Jahres 2022 zwei Abmahnungen, weil sie die Wohnung zur Prostitution nutzte. Von den Mitmietern wurden zahlreiche männliche Besuche und akustische Störungen im Hausflur berichtet. Da die Mieterin die Prostitution in ihrer Wohnung nicht einstellte, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung Das Amtsgericht Halle/Saale entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Prostitution stelle zumal in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen, ganz offensichtlich eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar. Da die Mieterin trotz Abmahnung ihr Verhalten nicht geändert hat, sei die fristlose Kündigung wirksam.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • BundesgerichtshofUrteil[Aktenzeichen: XII ZR 122/11]
    • Amtsgericht KölnUrteil[Aktenzeichen: 22 C 324/01]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Halle (Saale)
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:09.01.2024
  • Aktenzeichen:97 C 607/23

Amtsgericht Halle/Saale, ra-online (vt/rb)