Bei der Berechnung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II - früher "Hartz IV", aktuell Bürgergeld) sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn diese Zuwendungen die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben die Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Das von der Stadt Kassel im Jahr 2022 gewährte Einwohner-Energie-Geld überschritt im Fall einer sechsköpfigen Familie die hierfür maßgebliche Grenze nicht. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im Juli 2022 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel das Programm
„Kopf hoch, Kassel! – Einwohner-Energie-Geld (EEG)“, mit welchem die Belastungen
durch die gestiegenen Energiekosten abgemildert werden sollten. Allen Einwohnerinnen
und Einwohner wurde auf Antrag eine einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung
in Höhe von 75 € gewährt.
Jobcenter mindert Hartz-IV-Leistung wegen Einwohner-Energie-Geld
Diese Zuwendung erhielt auch eine Familie mit 4 minderjährigen Kindern. Deren
Grundsicherungsleistungen (2022 noch „Hartz IV“) minderte daraufhin jedoch das Jobcenter.
Das EEG diene dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II und
sei daher als Einkommen zu berücksichtigen.
Die betroffene Familie verwies hingegen darauf, dass es sich um eine zweckgebundene
Zahlung handele. Auch nach Ansicht des Magistrats der Stadt Kassel sei eine Anrechnung
des EEG grob unbillig bzw. stelle eine besondere Härte dar, weshalb die Stadt als
zuständiger Träger der Sozialhilfeleistungen (SGB XII) das EEG nicht als Einkommen
anrechne.
Das EEG ist wegen der geringen Höhe nicht als Einkommen zu berücksichtigen
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts entschieden, dass das EEG nicht als
Einkommen anzurechnen sei. Es handele sich um eine Zuwendung, welche die Stadt
Kassel allen Bürgerinnen und Bürgern gewährt habe, ohne dass hierfür eine rechtliche
oder sittliche Pflicht bestanden hätte.
Die Berücksichtigung des EEG als Einkommen sei zwar nicht grob unbillig, weil das
Jobcenter die höheren Heizkosten übernommen habe und das seit Januar 2023 gewährte
höhere Bürgergeld die gestiegenen Stromkosten auffange.
Allerdings sei die Lage der klagenden Familie durch das EEG nicht so günstig beeinflusst
worden, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Als
Maßstab gelte insoweit, dass die Zuwendung 10 % des jeweiligen Regelbedarfs nicht
übersteige. Solle eine Einmalzahlung über mehrere Monate entlasten, sei der Betrag
entsprechend aufzuteilen. Im Fall der Kläger werde - selbst wenn man das EEG nur auf
die Monate Oktober bis Dezember 2022 verteile - hiernach die Grenze von 10 % nicht
überschritten. Das EEG sei daher bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen
nicht mindernd zu berücksichtigen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:15.08.2024
- Aktenzeichen:L 6 AS 310/23