Muss aufgrund einer Notsituation des Mieters die Wohnungseingangstür von der Feuerwehr gewaltsam geöffnet werden, so muss für die Instandsetzung der Tür grundsätzlich der Vermieter aufkommen. Dies hat das Amtsgericht Hildburghausen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Notsituation bei der Mieterin einer Wohnung in Thüringen musste im Jahr 2022 die Wohnungseingangstür von der Feuerwehr gewaltsam geöffnet werden. Die Tür wurde dabei vollständig zerstört. Nachträglich weigerte sich der Vermieter die Tür zu ersetzen. Die Mieterin beauftragte daher eigenständig eine Firma mit den Arbeiten und klagte gegen den Vermieter auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von rund 3.000 €.
Anspruch auf Erstattung der Kosten für Instandsetzung der Tür
Das Amtsgericht Hildburghausen entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Instandsetzung der Tür zu. Wird eine Wohnungseingangstür im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes beschädigt, habe grundsätzlich der Vermieter für eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Tür zu sorgen. Denn dieser sei nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mieträume instand zu halten. Hierzu gehöre die Ausstattung der Mietsache mit einer ordnungsgemäß verschließbaren Tür.
Leistungsfreiheit bei Pflichtverletzung des Mieters
Eine Leistungsfreiheit des Vermieters wäre allenfalls dann gegeben, so das Amtsgericht, wenn die Tür infolge einer von der Mieterin zu vertretenden Verletzung mietvertraglicher Pflichten beschädigt oder zerstört worden wäre. So liege der Fall hier aber nicht. Ein plötzlicher gesundheitlicher Notfall stelle keine Verletzung der Obhutspflicht des Mieters dar.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Amtsgericht Halle (Saale)Urteil[Aktenzeichen: 93 C 2078/09]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Hildburghausen
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:22.05.2024
- Aktenzeichen:21 C 133/23