BGH: Wohnungseigentümer kann Beklagten wegen Änderungen des Wohneigentumsrechts auswechseln

Hat ein Wohnungseigentümer vor Änderung des Wohneigentumsrechts im Dezember 2020 Klage gegen den Verwalter auf Erstellung der Jahresabrechnung erhoben, kann er seine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft umstellen. Nach neuem Recht ist die Klage nämlich nur noch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 erhob ein Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht Düsseldorf Klage gegen den Verwalter auf Erstellung der Jahresabrechnung für 2016. Das Amtsgericht wies die Klage ab, wogegen der Kläger Berufung einlegte. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf änderte sich im Dezember 2020 das Wohneigentumsrecht dahingehend, dass Klagen auf Erstellung der Jahresabrechnung nunmehr gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten sind. Der Kläger erklärte daher einen Parteiwechsel, deren Zustimmung die Wohnungseigentümergemeinschaft verweigerte. Das Landgericht hielt die Verweigerung der Zustimmung für rechtsmissbräuchlich. Nachfolgend hatte der Bundesgerichtshof über den Parteiwechsel zu entscheiden.

Zulässigkeit des Parteiwechsels wegen Änderung des Wohneigentumsrechts Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Möchte der Kläger in der Berufungsinstanz einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite vornehmen, sei dafür grundsätzlich die Zustimmung des ausscheidenden und des neuen Beklagten erforderlich. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist. So liege der Fall hier. Hat ein Wohnungseigentümer vor dem 1. Dezember 2020 Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung gegen den Verwalter erhoben und erklärt er im Hinblick auf die während des Berufungsverfahrens eingetretene Rechtsänderung einen Parteiwechsel auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, sei deren Verweigerung der Zustimmung zum Parteiwechsel regelmäßig rechtsmissbräuchlich.

Kein schutzwürdiges Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Klageabweisung Zwar sei die Wohnungseigentümergemeinschaft in der ersten Instanz nicht förmlich beteiligt gewesen, so der Bundesgerichtshof. Sie habe aber wegen der engen Verbindung mit dem Rechtsstreit kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Klage abgewiesen wird mit der Folge, dass es einen neuen Prozesses bedarf, in dem dieselben Tat- und Rechtsfragen erneut behandelt werden müssen.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht DüsseldorfUrteil[Aktenzeichen: 290a C 171/18]
    • Landgericht DüsseldorfUrteil[Aktenzeichen: 25 S 127/19]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:19.04.2024
  • Aktenzeichen:V ZR 167/23

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)