Befreiung von Maskenpflicht: Strafbarkeit wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses setzt Unwahrheit über Gesundheitszustand voraus

Wer ein aus dem Internet ein mit "Ärztliches Attest" überschriebene Bescheinigung eines Arztes herunterlädt, um damit eine Befreiung von der Maskenpflicht zu erreichen, macht sich nur dann wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB strafbar, wenn das Gesundheitszeugnis eine unwahre Aussage über den Gesundheitszustand macht. Es kommt nicht darauf an, ob eine körperliche Untersuchung stattgefunden hat. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 wurde eine Bürgerin in Bayern im Rahmen einer Polizeikontrolle im öffentlichen Verkehrsraum dabei angetroffen, wie sie keine Mund-Nasen-Bedeckung trug. Als Entschuldigung zeigte sie eine mit "Ärztliches Attest" überschriebene Bescheinigung vor, welche ihr attestierte, dass sie aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei. Die Bescheinigung hatte sie von einer Internetseite eines österreichischen Arztes für 20 € heruntergeladen. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sah in der Bescheinigung ein unrichtiges Gesundheitszeugnis, da eine körperliche Untersuchung der Bürgerin nicht stattgefunden hatte. Die Staatsanwaltschaft erhob daher Anklage wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB.

Amtsgericht und Landgericht sprachen Angeklagte frei Sowohl das Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth sprachen die Angeklagte vom Tatvorwurf frei. Sie konnten nicht erkennen, dass das Attest eine unwahre Aussage über den Gesundheitszustand der Angeklagten tätige. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Bayerisches Oberste Landesgericht bestätigt Freispruch Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte den Freispruch der Angeklagten. Für eine Strafbarkeit des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB sei erforderlich, dass das Gesundheitszeugnis eine unwahre Aussage über den Gesundheitszustand als solchen enthält. Es komme nicht darauf an, ob vor der Ausstellung des Attestes auch eine körperliche Untersuchung der Angeklagten stattgefunden hat. Dies sei lediglich bei den §§ 277, 278 StGB maßgeblich.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.07.2022
  • Aktenzeichen:203 StRR 179/22

Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)