Zulässige Delegation der Auftragsvergabe an WEG-Verwalter zwecks Sanierung von Außenfenstern

Die Wohnungseigentümer können den WEG-Verwalter mit der Auftragsvergabe zwecks Sanierung der Außenfenster betrauen, wenn sie selbst die grundlegende Entscheidung über die Vornahme der Arbeiten getroffen haben und der Verwalter lediglich über die Ausführung entscheiden soll. Ein verbindlicher Entscheidungsmaßstab für den Verwalter muss nicht vorliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Wohneigentumsanlage im Bergischen Land mussten die Außenfenster erneuert werden. Ein entsprechender Beschluss durch die Wohnungseigentümer lag vor, als die Verwalterin im Juni 2022 durch Beschluss dazu ermächtigt wurde, die Erneuerung der Fensteranlagen zu beauftragen. Dabei wurde ihr aufgegeben, dass die Erneuerung nach Dringlichkeit erfolgen, vorab drei Angebote eingeholt werden und die Fenster der Optik der bisherigen Fensteranlage entsprechen sollen. Zudem wurde das jährliche Budget für 2022 mit 35.000 € begrenzt. Gegen den Beschluss wurde Anfechtungsklage erhoben.

Amtsgericht wies Anfechtungsklage ab, Landgericht gab ihr statt Während das Amtsgericht Wuppertal die Anfechtungsklage abwies, gab ihr das Landgericht Düsseldorf statt. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Denn jenseits der Vorgaben für die Optik sei die Verwalterin in ihrer Entscheidung über die genaue Ausgestaltung der einzelnen Fenster im Hinblick auf Materialauswahl und die anzusetzenden Kosten vollkommen frei. Dies sei unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Bundesgerichtshof bejaht Wirksamkeit des Beschlusses zur Delegation der Auftragsvergabe Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Beschluss über die Delegation der Auftragsvergabe an die Verwalterin entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung und sei damit wirksam. Die Wohnungseigentümer haben die wesentlichen Entscheidungen über die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten und zu deren Finanzierung selbst getroffen. Die Auftragsvergabe und die Durchführung im Einzelnen haben sie ohne weiteres auf die Verwalterin delegieren können.

Kein Erfordernis der Vorgabe eines verbindlichen Entscheidungsmaßstabs Seit dem neuen Wohneigentumsrecht haben die Wohnungseigentümer nunmehr die Kompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Verwalter zu delegieren, so der Bundesgerichtshofs. Geht es um eine Erhaltungsmaßnahme sei für eine wirksame Delegation aber erforderlich, dass die Wohnungseigentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren Vornahme getroffen haben und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll. Es sei nicht erforderlich, dass für den Verwalter ein verbindlicher Entscheidungsmaßstab vorgegeben wird. Dies sei auch nicht erforderlich, da der Verwalter bei der Beauftragung das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten muss.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht WuppertalUrteil[Aktenzeichen: 95b C 43/22]
    • Landgericht DüsseldorfUrteil[Aktenzeichen: 25 S 25/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:05.07.2024
  • Aktenzeichen:V ZR 241/23

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)