Eine Beschlussersetzung für einen Fahrstuhleinbau kommt dann nicht in Betracht, wenn die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht geklärt ist. In diesem Fall kann aber ein Grundlagenbeschluss dahingehend ergehen, dass die Baumaßnahme durchgeführt wird, die Genehmigungsfähigkeit geprüft werden soll und die Kostenlast geregelt wird. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 erhoben die Eigentümer einer Dachgeschosswohnung vor dem Amtsgericht Wiesbaden Klage auf Beschlussersetzung. Hintergrund dessen war, dass die übrigen Wohnungseigentümer den Einbau eines Fahrstuhls abgelehnt haben, die Kläger aber aufgrund einer Behinderung auf diesen angewiesen waren. Zwar war die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht geklärt, jedoch hatten die Kläger bereits eine Firma für den Einbau gefunden und durch diese eine fundierte Planung erstellen lassen. Zudem lag ein Leistungsverzeichnis vor und die Kläger erklärten sich dazu bereit, sämtliche mit dem Einbau und dem Betrieb des Fahrstuhls verbundene Kosten zu tragen.
Amtsgericht gab Beschlussersetzungsklage statt
Das Amtsgericht Wiesbaden gab der Beschlussersetzungsklage statt. Seiner Auffassung nach stehe den Klägern ein Anspruch auf Auftragserteilung zwecks Installation des Fahrstuhls zu. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Landgericht verneint Anspruch auf Installation des Fahrtsuhls
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zum Teil zugunsten der Beklagten. Zwar haben die Kläger nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG grundsätzlich einen Anspruch auf den Einbau des Fahrstuhls. Jedoch sei hier noch nicht die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geklärt. Ein Beschluss über eine Baumaßnahme entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn bei dem Bau öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden.
Erlass eines Grundlagenbeschlusses
Nach Ansicht des Landgerichts sei aber ein Grundlagenbeschluss zu erlassen, dass der Aufzug eingebaut werden soll. Zugleich sei zu bestimmen, dass die Beklagten die Baumaßnahme durchführen, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geprüft wird und die Kostenlast geregelt wird.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Amtsgericht WiesbadenUrteil[Aktenzeichen: 92 C 3408/21]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:01.08.2024
- Aktenzeichen:2-13 S 581/23