Ein Blankett-Impfausweis, der keinen konkret individualisierten Menschen benennt, stellt kein Gesundheitszeugnis im Sinne von § 277 StGB dar. Eine Strafbarkeit wegen Impfpassfälschung besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Bamberg im Jahr 2021 über die Haftbefehle gegen zwei Beschuldigte zu entscheiden. Den Beschuldigten wurden unter anderem Impfpassfälschungen vorgeworfen. Die Beschuldigten hatten Blankett-Impfpässe hergestellt und verkauft. Die Impfpässe enthielten zwar Angaben zu angeblichen Impfungen, jedoch mussten die Käufer noch selbst einen Namen auf der Vorderseite des Passes eintragen.
Keine Strafbarkeit wegen Impfpassfälschung
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied, das sich die Beschuldigten nicht wegen Herstellung und des Verkaufs der Blankett-Impfpässe strafbar gemacht haben. Es seien keine Gesundheitszeugnisse gefälscht worden. Denn Blankett-Impfpässe seien keine Gesundheitszeugnisse. Sie enthalten keine Angaben über den Gesundheitszustand eines konkret individualisierbaren Menschen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Befreiung von Maskenpflicht: Strafbarkeit wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses setzt Unwahrheit über Gesundheitszustand voraus ( Bayerisches Oberstes LandesgerichtUrteil[Aktenzeichen: 203 StRR 179/22] )
- Verwendung einer "gefälschten" Corona-Impfbescheinigung ist eine strafbare Urkundenfälschung ( Oberlandesgericht ZweibrückenUrteil[Aktenzeichen: 2 Ss 33/22] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Bamberg
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:17.01.2022
- Aktenzeichen:1 Ws 732/21, 1 WS 733/21