Feuchtigkeit im Keller eines 1896 errichteten Hauses rechtfertigt ohne weiteres keine fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Mieter einer Altbauwohnung müssen mit Feuchtigkeit im Keller rechnen. Zudem ist zu beachten, dass die Wohnnutzung nicht beeinträchtigt wird. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 kam es über eine Altbauwohnung in einem im Jahr 1896 errichteten Hauses zu einem Mietvertragsschluss. Einige Monate später kündigten die Mieter den Mietvertrag fristlos. Sie begründeten dies damit, dass der Keller stark durchfeuchtet war und sich somit für die Lagerung von Hausrat und Möbel nicht eignete. Es war weder eine Horizontal-Sperre vorhanden noch waren die Kellerwände nach außen abgedichtet. Da der Vermieter die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall schließlich vor Gericht.
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschied zu Gunsten des Vermieters. Die fristlose Kündigung der Mieter gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei unwirksam. Ein Mieter einer Altbauwohnung könne nicht ohne weiteres erwarten, dass der zur Wohnung gehörende Keller eines alten Hauses trocken und zur Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstande geeignet ist. Die Entstehung von Feuchtigkeit im Keller sei bezogen auf das Baujahr des Hauses nichts Ungewöhnliches. Bezogen auf die damals geltenden Normen liege insoweit ein baulicher Mangel nicht vor.
Keine Beeinträchtigung der Wohnnutzung
Ohnehin komme eine fristlose Kündigung wegen Feuchtigkeitserscheinungen nur dann in Betracht, so das Amtsgericht, wenn die Nutzung der Wohnung im Ganzen dadurch beeinträchtigt ist. Es reiche also nicht aus, wenn sich Feuchtigkeit allein nur in dem Kellerraum gebildet hat. Dieser sei gerade nicht als Wohn- bzw. Aufenthaltsraum klassifiziert.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:04.11.2024
- Aktenzeichen:30 C 90/23