Vor dem Amtsgericht München stritten sich zwei Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses in München wegen gegenseitiger Lärmbelästigungen.
Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte seit August 2022 bis mindestens April
2023 in mindestens 500 Fällen mit einem nicht näher bekannten Gegenstand an die
Wohnungsdecke der Beklagten im Erdgeschoss geklopft habe. Hierdurch hätten die
in der darüberliegenden Wohnung lebende Klägerin und ihr Ehemann stressbedingte
Beschwerden erlitten. Die Klägerin verklagte daher die Beklagte, das Klopfen sowie
die Behauptung gegenüber Dritten, die Klägerin würde mit einer Industrienähmaschine
ruhestörenden Lärm verursachen, zu unterlassen. Zudem forderte die Klägerin von der
Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 €.
Beklagte will aus Notwehr gegen die Decke geklopft haben
Die Beklagte wandte ihrerseits ein, sie habe aus Notwehr wegen der Lärmbelästigung
durch die Industrienähmaschine gegen die Decke geklopft.
Die im Erdgeschoss wohnende Beklagte wandte sich mit der Behauptung der
Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Industrienähmaschine in der darüberliegenden
Wohnung der Klägerin im Sommer 2022 an die Gemeinde als Vermieterin
des Mehrfamilienhauses. Daraufhin wurden am 02.11.2022 beide Wohnungen durch
zwei Mitarbeiter der Gemeinde besichtigt und festgestellt, dass die Nähmaschine in
der Wohnung der Beklagten nicht zu hören war. Die Klägerin entfernte die
Nähmaschine am 05.11.2022 dennoch aus der Wohnung.
Amtsgericht gibt dem Kläger weitestgehend recht und verurteilt die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung von Schmerzensgeld
Das Amtsgericht München gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte die
Beklagte zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 €. Insoweit
führte es aus:
„Die Beklagte hat unstreitig mit einem Gegenstand gegen die Decke ihrer Wohnung
geklopft. Streitig ist nur, wie häufig dies vorkam und ob dies durch Notwehr
gerechtfertigt ist. Es kam jedenfalls zu regelmäßigem Klopfen. Hierdurch wurde die
Klägerin gestört und unter anderem in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt. Diese
„Klopfattacken“ der Beklagten sind nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Zum einen hat
die Beklagte nicht nachgewiesen, dass aus der Wohnung der Klägerin störende
Geräusche einer Nähmaschine kommen. Aus den Tonbandaufnahmen [...] konnte das
Gericht lediglich ein starkes Rauschen hören, nicht aber für eine Nähmaschine
charakteristische Geräusche. […] Entscheidend ist jedoch, dass keine Situation
vorliegt, die ein Klopfen der Beklagten rechtfertigt. Selbst wenn aus der Wohnung der
Klägerin Geräusche dringen, darf die Beklagte nicht durch ständiges Klopfen
reagieren. Die Voraussetzungen der Notwehr liegen nicht vor. Vielmehr hätte die Beklagte ihrerseits gerichtlich gegen die Klägerin vorgehen und auf Unterlassung
klagen müssen. Dies hat sie nicht getan.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:18.08.2023
- Aktenzeichen:173 C 11834/23