Ein Umzugsunternehmen hat bei einem Umzug eine Kommode beschädigt. Das Amtsgericht München macht in seinem Urteil Ausführungen, wie sich die Reparaturkosten bzw. der Schadenersatz berechnen.
Die Kläger beauftragten den beklagten Umzugsunternehmer mit der Durchführung
eines Umzugs im Dezember 2020 nach Obermenzing. Bei dem Umzug entstanden an
der streitgegenständlichen Kommode, welche die Kläger für eine hochwertige
Designer-Kommode hielten, zwei kleine Lackschäden. Die Kläger hatten die
angebliche Designer-Kommode im Jahr 2003 gebraucht für 2200 € netto gekauft.
Die Kläger behaupteten, nach Auskunft eines Fachmannes, die Zerlegung und
einheitliche Neulackierung der Kommode sei die einzige Möglichkeit den Zustand wie
vor dem Transport wieder herzustellen. Hierfür wären Kosten in Höhe von 1.120 €
netto aufzuwenden.
Der Beklagte verweigerte eine Zahlung in dieser Höhe und meinte, dass nach den
besonderen Vorschriften über Frachtgeschäfte kein Ersatz von Reparaturkosten
geschuldet sei. Es sei höchstens die Differenz zwischen dem Zeitwert der Kommode
mit und ohne Kratzer geschuldet. Die Zeitwertdifferenz betrage 41,28 €.
Das Amtsgericht München gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 390 €. Das
Gericht führte insoweit aus:
„Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei der […] Kommode
nicht um ein einmaliges oder einzigartiges Designerstück mit Sammlerwert. […] Die
Kommode sei [als] geschmacklich neutrales Möbelstück in einem schlichten modernzeitlosen
Design als immer noch aktuelles Möbelstück aus der oberen Mittelklasse zu
bewerten. […] Es handele sich nicht um ein spezielles Designerstück, sondern um eine
in größerer Stückzahl industriell gefertigte Kommode mit rot lackierten Sichtflächen,
für welche ein regelmäßiges Angebot von Gebrauchtmöbeln, auch Kommoden
jeglicher Art vorhanden sei. […]
Kastenmöbel für den Wohnbereich aus der gehobenen Mittelklasse würden
üblicherweise mit einer durchschnittlichen mittleren Nutzungs- und Lebensdauer von
12-18 Jahren […] bewertet. Nachdem die Kommode bereits ein Alter von 18
Nutzungsjahren aufgewiesen habe und sich in einem Zustand befand, der eine weitere
langjährige Nutzung erwarten lässt, sei der Zeitraum auf 30 Jahre angehoben worden.
Unter Berücksichtigung dieser Parameter kommt der Sachverständige zu dem
Ergebnis, dass der „gemeine Wert“ der streitgegenständlichen Kommode, in diesem
für ihr Alter außergewöhnlich guten Erhaltungszustand, unbeschädigt mit ca. 440 €
anzusetzen sei. Der „gemeine Wert“ in beschädigten Zustand sei mit ca. 50 € zu
bewerten. […]
Die Reparaturkosten beziffert der Sachverständige auf 300 - 500 € brutto. Die
Schadstellen würden sich im Millimeterbereich bewegen. Eine Reparatur bei einem
Fachbetrieb für Smart-Repair von Karosserie und Lack seien als fachgerechte und
praktikable Lösung anzusetzen.“
Nachdem nach den Ausführungen des Sachverständigen die von den Klägern
behauptete Neulackierung der gesamten Kommode nicht erforderlich ist, sprach das
Gericht den Klägern lediglich die Differenz des Zeitwerts in Höhe von 390 € zu und
wies die Klage im Übrigen ab.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:18.08.2023
- Aktenzeichen:123 C 15901/21