Ein Tierarzt führte eine Pferdebehandlung durch. In dem anschließenden Streit um die Behandlungskosten führte das Amtsgericht München aus, dass der Tierarzt eine fachgerechte medizinische Behandlung schuldet, aber keinen Behandlungs- oder Heilerfolg.
Im März 2022 behandelte die Klägerin, eine auf Pferde spezialisierte Tierarztpraxis
aus Franken, die beiden Pferde „Monty“ und „Striezi“ wegen akuter Lahmheiten und
stellte dem beklagten Auftraggeber aus München eine Rechnung für die tierärztliche
Behandlung in Höhe von 1.741,97 Euro.
Die Klägerin behauptete, die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen seien lege artis
erbracht worden. Bei beiden Pferden sei ein struktureller Fesselträgerschaden festgestellt
worden.
Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung einer falschen
Diagnose und falscher Behandlung von dessen Pferden. Es habe kein Fesselträgerschaden
bestanden, sondern lediglich eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die
Sehne im Sinne eines Überlastungsschadens.
Das Amtsgericht gab der Klägerin nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen und
Einholung eines Sachverständigengutachtens in vollem Umfang recht und führte wie
folgt aus:
„Bei dem vorliegenden tierärztlichen Behandlungsvertrag ist […] nicht ein Behandlungs-
oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine
Dienstleistung, geschuldet. […]
Im vorliegenden Fall ergibt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme hingegen
nicht, dass ein […] Behandlungsfehler gegeben ist, der dazu führt, dass die
streitgegenständliche Behandlung der Pferde völlig unbrauchbar und wertlos für den
hierfür darlegungs- und beweislastpflichtigen Beklagten war: […]
Der Sachverständige stellte insoweit in seinem Gutachten fest, dass gemäß der
Befunde, die in den Ultraschallbildern der Klägerin dokumentiert worden seien, sowie
der klinischen Befunde, sowohl bei „Monty“ als auch „Striezi“ jeweils behandlungsbedürftige
Schäden von Fesselträgerstrukturen vorgelegen hätten.“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:14.11.2024
- Aktenzeichen:275 C 14738/22