Unterlassungsanspruch eines Nachbarn wegen möglicher Videoüberwachung

Allein die Befürchtung einer Aufzeichnung durch eine Videokamera auf dem benachbarten Grundstück genügt für einen Unterlassungsanspruch. Insofern führt allein die befürchtete Videoüberwachung zur Beeinträchtigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Brandenburg a.d.H. gegen die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks darauf, dass sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die von ihr angebrachte Überwachungskamera objektiv nachprüfbar nicht sein Grundstück erfasst. Bei der von der Beklagten installierten Kamera war es durch eine manuelle Änderung des Blickwinkels und Änderung der Brennweite möglich, das benachbarte Grundstück zu erfassen.

Anspruch auf Sicherstellung der Nichterfassung des Grundstücks durch Kamera Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Eine Überwachung mittels einer Videokamera verletze grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Es schütze jedermann vor technisch gestützter Beobachtung und Aufzeichnung ohne seine Einwilligung. Dabei stehe bereits die berechtigte Befürchtung einer Bildaufzeichnung unter Schutz. Schon wenn eine Person eine Beobachtung oder Aufzeichnung ihres Verhaltens nicht ohne Grund befürchten muss, könne ihre Unbefangenheit verloren gehen und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt sein.

Beweislast für Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung Nach Ansicht des Amtsgerichts treffe auch nicht den klagenden Nachbarn die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines rechtswidrigen Eingriffs. Vielmehr müsse hier die Beklagte, welche die Videoüberwachung ausübt, die Rechtmäßigkeit der Überwachung beweisen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:05.12.2024
  • Aktenzeichen:30 C 190/22

Amtsgericht Brandenburg a.d.H., ra-online (zt/GE 2025, 149/rb)