Das Positivmerkmal Parkplatzangebot im Berliner Mietspiegel 2021 greift auch dann, wenn das Angebot kostenpflichtig ist und vom Mieter nicht genutzt wird. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung seit dem Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte über eine Mieterhöhung. Dabei war unter anderem streitig, ob das Positivmerkmal "vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe" im Berliner Mietspiegel 2021 auch dann erfüllt ist, wenn das Angebot kostenpflichtig ist und vom Mieter gar nicht genutzt wird. Das Amtsgericht bejahte dies. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Vorliegen des Positivmerkmals Parkplatzangebot
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Positivmerkmal Parkplatzangebot liege vor. Es sei dabei unerheblich, dass die Überlassung kostenpflichtig ist. Auch auf eine Nutzung des Mieters oder ein von der Vermieterin unterbreitetes Angebot zur Nutzung komme es nicht an.
- Vorinstanz:
- Amtsgericht Berlin-MitteUrteil[Aktenzeichen: 4 C 98/23]
- Gleichlautende Entscheidung:
- Parkplatz in der Nähe gilt als wohnwerterhöhend trotz Kostenpflicht ( Landgericht BerlinUrteil[Aktenzeichen: 64 S 92/18] )
- Kostenpflichtiger Parkplatz für Mieter stellt grundsätzlich wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 dar ( Landgericht BerlinUrteil[Aktenzeichen: 67 S 150/18] )
- Entgegengesetzte Entscheidung:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Berlin II
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:25.06.2024
- Aktenzeichen:67 S 80/24