Eine diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung genügt nicht zur Annahme einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB. Die Angabe einer Diagnose im Sinne eines Klassifikationsmerkmals ICD-10 ist nicht ausreichend. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter im Juli 2021 vom Landgericht München I wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im anschließenden Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Frage, ob der Angeklagte wegen einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB schuldunfähig ist. Beim Angeklagten war eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.2) festgestellt worden.
Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens
Der Bundesgerichtshof hielt die Hinzuziehung eines Sachverständigen für erforderlich, um feststellen zu können, ob die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung tatsächlich das Merkmal der schweren anderen seelischen Störung erfülle. Die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung sei eher unspezifisch. Die bloße Angabe einer Diagnose im Sinne eines der Klassifikationsmerkmale ICD-10 genüge jedenfalls nicht.
- Vorinstanz:
- Landgericht München IUrteil[Aktenzeichen: 19 KLs 257 Js 217947/19]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesgerichtshof
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:11.01.2022
- Aktenzeichen:1 StR 447/21