Kein pauschaler Anspruch eines sehbehinderten Verfahrensbeteiligten an barrierefreier Zugänglichmachung der Verfahrensdokumente

Für einen sehbehinderten Verfahrensbeteiligten besteht kein pauschaler Anspruch auf barrierefreier Zugänglichmachung der Verfahrensdokumente gemäß § 191a Abs. 1 GVG. Ist der Streitstoff nämlich übersichtlich, ist die Vermittlung durch den Rechtsanwalt ausreichend. Dies hat das Landessozialgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Landesozialgericht München beantragte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Zugänglichmachung der Verfahrensdokumente in Audioform. Sie führte an, sehbehindert zu sein.

Kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Verfahrensdokumente in Audioform Das Landessozialgericht entschied gegen die Beschwerdeführerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Verfahrensdokumente in Audioform zu. Zwar könne sich ein solcher Anspruch aus § 191a Abs. 1 GVG ergeben. Ist der Streitstoff jedoch übersichtlich und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine Vermittlung durch den Bevollmächtigten hinter einer unmittelbaren Zugänglichmachung zurückbleibt, sei der sehbehinderte Beteiligte auf die Vermittlung durch seinen Rechtsanwalt zu verweisen.

Konkretisierung des Anspruchs au barrierefreie Zugänglichmachung Der Anspruch auf barrierefreie Zugänglichmachung gemäß § 191a Abs. 1 GVG werde durch § 4 Abs. 1 ZMV konkretisiert, so das Landessozialgericht. Danach bestehe der Anspruch nur, "soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen."

Zusätzlicher Zeitaufwand zur Erstellung der Audio-CD Zudem sei nach Ansicht des Landessozialgerichts zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein Eilverfahren handelt. Der zusätzliche Zeitaufwand für die Erstellung der Audio-CD stehe im Konflikt mit der Eilbedürftigkeit des Verfahrens.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landessozialgericht München
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:09.01.2025
  • Aktenzeichen:L 2 U 313/24 B ER

Landessozialgericht München, ra-online (vt/rb)