Keine Besorgnis der Befangenheit einer Schöffin bei versuchter Verteilung von Schokolade an Verfahrensbeteiligte

Versucht eine Schöffin an sämtliche Verfahrensbeteiligte Schokolade zu verteilen, so begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit. Dennoch ist ein solches Verhalten in einem Strafverfahren unangemessen. Dies hat das Landgericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Strafverfahrens vor dem Landgericht Oldenburg im Frühjahr 2023 verteilte eine Schöffin Schokoladen-Marienkäfern als der Angeklagte gerade nicht im Saal war. Der Staatsanwalt lehnte dies als unangemessen ab. Der Verteidiger des Angeklagten lehnte die Schöffin aufgrund der Süßigkeitenverteilung als befangen ab. Die Schöffin gab in ihrer Stellungnahme an, dass sie vorgehabt habe auch dem Verteidiger Schokolade zu überreichen, dies aber angesichts der Zurückweisung durch den Staatsanwalt nicht mehr getan habe.

Keine Besorgnis der Befangenheit Das Landgericht Oldenburg wies den Antrag auf Ablehnung der Schöffin wegen Besorgnis der Befangenheit zurück. Es bestehen angesichts der Äußerung der Schöffin keine Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit. Zwar erscheine die Verteilung von Süßigkeiten in einem Strafverfahren grundsätzlich unangemessen. Doch lasse dies in der konkreten Situation gerade nicht den Schluss zu, dass die Schöffin den Staatsanwalt eher gewogen sei als dem Angeklagten oder seinem Verteidiger. Der Schöffin sei die Unangemessenheit ihres Verhaltens bewusst geworden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Oldenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:24.04.2023
  • Aktenzeichen:12 Ns 380 Js 80809/21

Landgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)