Offenbarungspflicht eines Auto-Verkäufers für ungewöhnliche Reparaturen

Auto-Verkäufer sind verpflichtet, auf ungewöhnliche Reparaturen von sich aus hinzuweisen - auch ohne Nachfrage des Käufers. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Ein Mann kaufte bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen. Später zeigten sich Fehlermeldungen und in der Werkstatt stellte sich heraus: Das Auto war mehrfach repariert worden (Turbolader, Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe getauscht), doch das Autohaus hatte den Käufer im Verkaufsgespräch nicht darüber informiert. Vor dem Landgericht Lübeck klagte der Mann auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Autohaus weigerte sich mit der Begründung, es bestehe keine Pflicht zur Aufklärung über vergangene Reparaturen.

Das Gericht ließ das Auto von einem technischen Sachverständigen begutachten und gab dem Käufer Recht: Reparaturen in dieser Anzahl und in diesem Umfang seien ungewöhnlich gewesen und hätten von dem Verkäufer ungefragt offengelegt werden müssen. Da die Reparaturen im Autohaus selbst durchgeführt worden waren, seien diese Informationen dem Verkäufer auch bekannt gewesen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Landgericht Lübeck
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:08.05.2025
    • Aktenzeichen:3 O 150/21

    Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)